Skip to main content

Kurz vor Weihnachten tritt zum 23.12.2020 ein neues Gesetz (§656 a-d BGB) in Kraft, welches die Verteilung der Maklercourtage beim Immobilienkauf regelt: Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung den Makler, muss er mindestens die Hälfte der Courtage selbst tragen.

Das neue Gesetz zur umgangssprachlichen „Maklerprovision“ regelt verbindlich die Verteilung der Maklercourtage für Verkäufer und Käufer zu gleichen Teilen. 

Das Gesetz führt neue Regelungen für die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen ein.

Ab nächstem Jahr ist die Maklercourtage, auch wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat, mindestens hälftig von Verkäufer und Käufer zu bezahlen. 

Mit dieser Regelung sind beide Parteien somit gleichermaßen an den Kosten für die Courtage beteiligt. Die Regelung des sogenannten Bestellerprinzips, nachdem immer die Partei zahlt die den Immobilienmakler beauftragt hat, ist künftig unzulässig.

Vorteile des neuen Gesetzes: mehr Professionalität und Fairness

Andersherum gesagt, wenn der Makler mit einer Partei vereinbart hat, für diese unentgeltlich tätig zu sein, kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen.

Dadurch wird die vielfach beliebte Praxis „die volle Maklercourtage auf den Käufer abzuwälzen“ künftig nicht mehr möglich sein. Das begrüßen wir sehr!

In der Praxis wurde das seither leider oft so gelebt – so haben am Markt viele Makler mit einer kostenlosen Vermarktung für den Verkäufer geworben. 

 

Vorteile für Käufer

Ziel des Gesetzes ist, die Erwerbsnebenkosten privater Käufer von Wohnimmobilien zu senken. Dadurch wird die Finanzierbarkeit eines Immobilientraums für Käufer einfacher, da i.d.R. die Erwerbsnebenkosten durch Eigenkapital beglichen werden müssen. Durch eine bessere Eigenkapitalquote können dann zusätzlich bessere Konditionen bei der Finanzierung erreicht werden.

Vorteile für Verkäufer

Wenn es künftig mehr Menschen möglich sein wird, den Traum der eigenen Immobilie zu verwirklichen, steigt die Nachfrage und in der Folge dadurch auch der Preis. 

Werden sich dadurch die Verkaufspreise erhöhen?

Käufer könnten durch das neue Gesetz befürchten, dass Immobilienverkäufer zukünftig ihren Anteil an den Maklergebühren auf den Verkaufspreis aufschlagen. 

Dies ist aus unserer Sicht unwahrscheinlich, da hinter jedem seriösen Immobilienverkauf eine sach- und fachgerechte Immobilienbewertung stehen sollte, die allen Kaufinteressenten transparent und ehrlich erklärt wird. Zu den wesentlichen Bestandteilen einer Marktwertermittlung zählen u.a. neben der Lage, der Bausubstanz und Größe, dem Zustand und der Ausstattung noch ein Marktanpassungsfaktor und die Restnutzungsdauer. Nicht aber die Weitergabe der Maklerkosten.

Wir freuen uns darauf, Ihr BEG – Team!

ComMotion