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Immobilienverkauf & Erbengemeinschaft:

Immobilien in der Erbengemeinschaft

In einer Erbengemeinschaft gehört alles allen zusammen. Die Veräußerung einer Nachlassimmobilie ist nur mit Zustimmung aller Miterben möglich. Nicht selten blockieren einzelne Erben eine wirtschaftlich gebotene Veräußerung. Mindestens ebenso konfliktträchtig wie der Verkauf einer Immobilie ist deren Verwaltung. Dabei geht es etwa um Instandsetzungsmaßnahmen oder die Vermietung an Dritte. Wer hier einen neutralen Moderator herbeizieht, ist gut beraten.

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DEKRA Siegel, dass bestätigt, dass BEG Immobilien zertifiziert ist.

Der Verkauf einer Immobilie in einer

Erbengemeinschaft erfordert einen neutralen Moderator

Sie haben in Baden-Württemberg eine Immobilie geerbt und sind nun Teil einer Erbengemeinschaft? In dieser emotional und rechtlich herausfordernden Situation können wir von BEG Immobilien als erfahrener Immobilienmakler Ihnen wertvolle Unterstützung bieten. Als neutrale Instanz helfen wir Ihnen, Konflikte zwischen den Miterben zu entschärfen und die optimale Lösung für die Immobilie zu finden – sei es Verkauf, Vermietung oder Selbstnutzung.

Durch unsere Marktkenntnis empfehlen wir Ihnen die bestmögliche Vermarktungsstrategie & verkaufen Ihre Immobilie realistisch. Wir nehmen Ihnen als Erben viele zeitraubende Aufgaben ab und sorgen dafür, dass bei der Veräußerung oder Vermietung alle rechtlichen Formalitäten eingehalten werden.

So lassen sich Haftungsrisiken für die Erbengemeinschaft minimieren.

Ob in Stuttgart, Rems-Murr, Schwäbisch Hall oder Hohenlohe – Wir von BEG Immobilien sind für Sie als Erbengemeinschaft ein unverzichtbarer Partner, der sie professionell durch den gesamten Prozess begleitet und dafür sorgt, dass am Ende alle Miterben das Bestmögliche aus der geerbten Immobilie herausholen.

Kostenfreie Beratung
Das BEG Versprechen

Ihre Erbengemeinschaft mit unserem Rundum-Immobilien-Service

Unsere Leistungen bei einer Erbengemeinschaft bei Immobilien

1

Gründliche Analyse Ihrer persönlichen Bedürfnisse

2

Entwicklung Ihrer Individuellen Vermarktungsstrategie

3

Rundum-Betreuung & Abwicklung des Immobilienverkaufs

Freie Maklerwahl

Entscheiden Sie selbst, welche:n Makler:in Sie beauftragen möchten.
Unsere Makler:innen arbeiten nicht regionsbezogen, das heißt jeder Makler kann für Sie in Ihrer Region tätig sein.

Erbengemeinschaft und geerbte Immobilie –

Wir unterstützen Sie als externer Berater.

Erbengemeinschaft: Haus verkaufen Baden-Württemberg

Wenn eine Immobilie in Baden-Württemberg im Rahmen einer Erbschaft an mehrere Personen übergeht, bildet sich eine Erbengemeinschaft. Häufig möchten die Erben das geerbte Haus oder die Wohnung verkaufen, um den Nachlass aufzuteilen und das Erbe zu Geld zu machen. Doch der Verkauf einer Immobilie aus einer Erbengemeinschaft heraus ist nicht immer einfach. Es müssen sich alle Miterben einig sein, dass sie die Immobilie verkaufen möchten. Ist dies der Fall, sollten sie gemeinsam einen Immobilienmakler, Anwalt oder Notar beauftragen, der sie bei dem Verkauf unterstützt und sicherstellt, dass die Interessen aller Miterben gewahrt bleiben.

Ein wichtiger Schritt ist die Ermittlung des Verkehrswerts der Immobilie durch einen unabhängigen Immobilienmakler. Nur so lässt sich später der Erlös fair unter den Miterben aufteilen. Bei der Suche nach einem Käufer sollten sich die Erben nicht unter Druck setzen lassen und auf ein angemessenes Angebot warten. Keinesfalls sollte ein Miterbe versuchen, die Immobilie ohne Absprache unter Wert an Bekannte zu veräußern. Sobald ein Kaufinteressent gefunden ist, müssen alle Miterben dem Verkauf und den Konditionen zustimmen. Ist dies erfolgt, kann der Vertrag aufgesetzt und notariell beurkundet werden. Der Erlös wird dann entsprechend der Erbquoten an die Miterben verteilt, abzüglich eventueller Hypotheken oder Kosten, die noch auf der Immobilie lasten. Wenn ein oder mehrere Miterben nicht verkaufen möchten, wird es schwierig & man muss versuchen zu vermitteln. Oftmals bleibt jedoch nur die Realteilung (einer übernimmt die Immobilie, die anderen werden ausbezahlt) oder die Teilungsversteigerung, bei der das Objekt zwangsversteigert wird. Beide Varianten sind jedoch kompliziert und können für alle Beteiligten von Nachteil sein.

Es empfiehlt sich daher, frühzeitig das Gespräch mit allen Miterben zu suchen und sich von einem fachkundigen Immobilienmakler, Anwälten oder Notaren beraten zu lassen, um den Verkauf eines geerbten Hauses in Baden-Württemberg möglichst reibungslos abzuwickeln.

Was tun, wenn ein Miterbe nicht verkaufen will?

Es ist ein häufiges Problem in Erbengemeinschaften: Die Immobilie soll verkauft werden, aber ein Miterbe stellt sich quer. Vielleicht möchte er selbst einziehen oder spekuliert auf steigende Preise. Für die anderen Erben ist das oft eine schwierige Situation, besonders wenn sie auf ihren Anteil am Verkaufserlös angewiesen sind. Als Erstes sollte immer das persönliche Gespräch gesucht werden. Oft lassen sich die Beweggründe des Miterben nachvollziehen, wenn man sie in Ruhe diskutiert. Vielleicht kann man ihm entgegenkommen, indem man ihm eine Nutzung für eine Übergangszeit einräumt oder den Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht stellt. Auch die Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die anderen Miterben ist denkbar. Führen Gespräche nicht zum Ziel, gibt es rechtliche Möglichkeiten. Bei Uneinigkeit kann jeder Miterbe die sogenannte Teilungsversteigerung beantragen.

Dabei wird die Immobilie durch das Amtsgericht versteigert und der Erlös nach Abzug der Kosten an die Miterben verteilt. Das Risiko: Der Verkehrswert wird oft nicht erzielt. Eine Alternative ist ein Antrag auf Realteilung beim Amtsgericht. Dabei wird einem Miterben die Immobilie zu einem festgelegten Preis zugesprochen, wobei er die anderen Miterben auszahlen muss. Auch hier besteht ein Preisrisiko, zudem muss der Miterbe den Betrag aufbringen können. Wenn der Verkaufs-unwillige Miterbe in der Immobilie wohnt, kann eine Nutzungsentschädigung an die anderen Miterben fällig werden. Zahlt er nicht, kann dies eingeklagt werden.

Auch eine Räumungsklage durch die Erbengemeinschaft ist möglich, wenn er kein Recht zum Bewohnen der Immobilie hat. Letztlich führt an einer einvernehmlichen Lösung kein Weg vorbei. Jeder Miterbe sollte sich bewusst machen, dass ein Kompromiss oder ein Entgegenkommen oft sinnvoller ist als ein langwieriger und teurer Rechtsstreit, bei dem sich alle Beteiligten am Ende schlechter stellen. Eine anwaltliche Beratung kann helfen, die Optionen objektiv zu bewerten und eine für alle akzeptable Lösung zu finden.

Wertermittlung für geerbte Häuser in Stuttgart und Umgebung

Wenn Sie in Stuttgart oder Umgebung ein Haus geerbt haben, stehen Sie vor der Frage, wie viel die Immobilie wert ist.
Eine professionelle Wertermittlung ist aus mehreren Gründen wichtig:

Für Erben

Als Erbe benötigen Sie den Verkehrswert der Immobilie, um die anfallende Erbschaftssteuer korrekt zu berechnen. Das Finanzamt legt zwar einen Wert fest, dieser orientiert sich jedoch an einem vereinfachten Verfahren ohne Besichtigung. Faktoren wie Baumängel oder Abnutzung bleiben unberücksichtigt, was zu einer überhöhten Bewertung führen kann. Mit einem Verkehrswertgutachten durch einen unabhängigen Experten können Erben nachweisen, dass der tatsächliche Wert niedriger liegt und so Steuern sparen. Auch für die gerechte Aufteilung des Erbes innerhalb der Erbengemeinschaft ist der objektive Wert der Immobilie entscheidend, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Für Verkäufer

Planen Sie, das geerbte Haus in Stuttgart zu verkaufen, ist eine Wertermittlung die Basis für die Festlegung des Verkaufspreises. Nur, wenn dieser realistisch ist, lässt sich das Objekt optimal vermarkten. Eine professionelle Bewertung berücksichtigt Faktoren wie Lage, Zustand und aktuelle Marktentwicklungen und gibt Ihnen eine belastbare Ausgangsbasis für Preisverhandlungen.

Für Käufer

Auch als Käufer eines geerbten Hauses haben Sie ein Interesse daran, den tatsächlichen Wert der Immobilie zu kennen. Ein Verkehrswertgutachten schützt Sie davor, einen überhöhten Preis zu zahlen und dient als objektive Grundlage für Ihre Kaufentscheidung. Es empfiehlt sich, für die Wertermittlung einen lokal verankerten und erfahrenen Gutachter zu beauftragen. Dieser kennt den Immobilienmarkt in Stuttgart und Umgebung und kann regionsspezifische Faktoren einbeziehen. Als Immobilienmakler, die auf Erbschaftsfälle spezialisiert sind, können wir eine qualifizierte Bewertung Ihrer Erbschaftsimmobilie anbieten.

Ob als Erbe, Verkäufer oder Käufer – mit einer seriösen Wertermittlung für Ihr geerbtes Haus in der Region Stuttgart schaffen Sie Klarheit, beugen Streitigkeiten vor und treffen Entscheidungen auf einer soliden Basis. Die Kosten für ein Verkehrswertgutachten sind dabei häufig steuerlich absetzbar. Holen Sie am besten frühzeitig Angebote ein und lassen Sie sich individuell beraten, um rechtliche und finanzielle Fallstricke zu vermeiden.

Welche Rechte und Pflichten haben Geschwister in einer Erbengemeinschaft?

Geschwister, die gemeinsam eine Immobilie oder andere Vermögenswerte erben, werden kraft Gesetzes zu Mitgliedern einer Erbengemeinschaft. Für sie gelten besondere Rechte und Pflichten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind. Grundsätzlich steht jedem Miterben ein seinem Erbteil entsprechender Anteil am Nachlass zu. Die Erbteile richten sich nach der gesetzlichen Erbfolge oder werden durch Testament oder Erbvertrag bestimmt. Über einzelne Nachlassgegenstände wie ein Haus oder Grundstück können die Geschwister in der Erbengemeinschaft aber nicht frei verfügen, sondern nur gemeinschaftlich entscheiden. Das Gesetz sieht vor, dass die Miterben den Nachlass gemeinschaftlich verwalten. Dazu gehört insbesondere die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und die Verfügung über Nachlassgegenstände. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung können mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, wobei jeder Miterbe entsprechend der Größe seines Erbteils stimmberechtigt ist. Neben Verwaltungsmaßnahmen haben die Geschwister in der Erbengemeinschaft auch die Pflicht, die Erbschaft auseinanderzusetzen und den Nachlass zu verteilen. Jeder Miterbe hat einen Anspruch darauf, die Gemeinschaft zu beenden und die ihm zustehenden Vermögenswerte zu erhalten. Die Auseinandersetzung erfolgt durch Einigung der Miterben, notfalls durch Teilungsversteigerung. Bis zur Auseinandersetzung müssen die Geschwister als Mitglieder der Erbengemeinschaft:

  • sich gegenseitig über alle nachlassrelevanten Umstände informieren
  • Auskunft über den Verbleib von Nachlassgegenständen geben

  • sich über die Verwaltung und Verwendung des Nachlasses abstimmen

  • Kosten und Lasten des Nachlasses gemeinsam tragen

  • Erträge und Vorteile des Nachlasses teilen

Dabei schulden sich die Geschwister gegenseitige Rücksichtnahme und Loyalität. Sie dürfen nichts tun, was dem Gesamtinteresse der Erbengemeinschaft zuwiderläuft. Verletzen Miterben ihre Pflichten und fügen der Gemeinschaft Schaden zu, können sie von den anderen in Anspruch genommen werden. Wollen die Geschwister nicht dauerhaft in der Erbengemeinschaft verbleiben, haben sie verschiedene Möglichkeiten, die Gemeinschaft aufzulösen:

  • Einvernehmliche Auseinandersetzung durch Aufteilung des Nachlasses

  • Übertragung von Erbteilen auf einzelne Miterben gegen Abfindung

  • Verkauf des gesamten Nachlasses an Dritte und Erlösverteilung

  • Zivil- oder erbrechtliche Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Gerade, wenn Geschwister erben, ist eine einvernehmliche Lösung nicht immer leicht. Emotionale Konflikte und unterschiedliche Interessen können die Erbengemeinschaft belasten. Umso wichtiger ist es, dass alle Beteiligten ihre Rechte und Pflichten kennen und respektieren. Notfalls müssen sie anwaltlichen oder steuerlichen Rat einholen, um eine faire Auseinandersetzung zu erreichen.

Was tun, wenn ein Miterbe den Hausverkauf der Erbengemeinschaft blockiert?

Nicht selten kommt es vor, dass ein Mitglied der Erbengemeinschaft mit dem geplanten Verkauf einer geerbten Immobilie nicht einverstanden ist und seine notwendige Zustimmung verweigert. Für die übrigen Miterben kann dies eine schwierige Situation sein, insbesondere wenn sie auf den Verkaufserlös angewiesen sind. Grundsätzlich kann eine Immobilie im Nachlass nur verkauft werden, wenn alle Mitglieder der Erbengemeinschaft dem Verkauf zustimmen. Das gilt unabhängig von der Größe der Erbteile. Auch ein Miterbe, der nur einen kleinen Anteil hält, kann den Verkauf blockieren. Lediglich wenn der Erblasser den Verkauf durch Teilungsanordnung im Testament vorgegeben hat, kann sich der widerspenstige Miterbe nicht widersetzen. Verweigert ein Miterbe grundlos seine Zustimmung zum Verkauf, haben die verkaufswilligen Erben folgende Möglichkeiten:

  1. Zunächst sollten sie das Gespräch mit dem blockierenden Miterben suchen und nach den Gründen für seine Haltung fragen. Vielleicht lassen sich seine Bedenken durch Aufklärung, Zugeständnisse oder einen Interessenausgleich zerstreuen. Auch eine Mediation durch einen neutralen Dritten kann helfen, einen Konsens zu finden.

  2. Bleibt der blockierende Miterbe bei seiner Verweigerung, können ihn die anderen Erben auf Zustimmung zum Verkauf verklagen. Dazu müssen sie nachweisen, dass der Verkauf im Interesse aller Beteiligten liegt und der Miterbe seine Zustimmung treuwidrig und rechtsmissbräuchlich verweigert. Eine solche Klage ist aber langwierig, kostspielig und der Ausgang ungewiss.

  3. Alternativ können die verkaufswilligen Miterben ein Auseinandersetzungsverfahren anstrengen mit dem Ziel, die Erbengemeinschaft aufzulösen. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung kann dann entweder ein Miterbe die Immobilie übernehmen und die anderen abfinden oder eine Teilungsversteigerung durchgeführt werden. Allerdings führt die Versteigerung oft zu erheblichen Wertverlusten.

  4. Sind die Miterben zerstritten und eine Einigung nicht möglich, kann ein Teilungsvollstrecker eingesetzt werden. Dieser übernimmt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und kann die Immobilie auch gegen den Willen einzelner Miterben verkaufen. Die Einsetzung eines Teilungsvollstreckers muss aber von allen Erben oder vom Gericht beschlossen werden.

  5. Schließlich haben verkaufswillige Miterben noch die Möglichkeit, aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden, indem sie ihre Erbteile an die anderen Miterben oder an Dritte veräußern. Mit der Übertragung der Erbteile scheiden sie aus der Erbengemeinschaft aus und müssen nicht mehr um die Zustimmung der verbleibenden Miterben ringen. Allerdings müssen sie dann auch auf ihren Anteil am Verkaufserlös verzichten.

Welcher Weg im Einzelfall der beste ist, hängt von den konkreten Umständen ab. In jedem Fall ist es ratsam, sich von einem im Erbrecht versierten Anwalt beraten zu lassen. Dieser kann die Erfolgsaussichten der verschiedenen Optionen bewerten und die rechtlichen Schritte einleiten. Ziel muss es sein, die Blockade in der Erbengemeinschaft so schnell und einvernehmlich wie möglich zu lösen, um den Verkauf der Immobilie nicht unnötig zu verzögern.