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Hausverkauf bei Scheidung:

Scheidung mit Haus und Kind –

wir vermitteln auch bei Trennung!

Eine Scheidung mit Haus und Kind ist für die Betroffenen meistens eine große Belastung. Bisher gemeinsam genutzte Immobilien verkomplizieren die Lage oft erheblich. Neben rechtlichen Fragen (Nutzung, Vermietung, Auszahlung…) geht es auch um weitreichende Entscheidungen (Auszug? Vermietung? Verkauf?) in einer emotionalen Ausnahmesituation. Auch die Angst, übervorteilt zu werden, spielt eine Rolle. Hierbei sind fachkompetente, aber auch glaubhaft neutrale Berater wichtig. Wir von BEG Immobilien übernehmen für Sie diesen Part und helfen Ihnen, die Ihre Immobilie betreffenden Fragen zur beiderseitigen Zufriedenheit fair und transparent zu klären.

ImmoScout24 Siegel
IVD Logo
DEKRA Siegel, dass bestätigt, dass BEG Immobilien zertifiziert ist.

Bei einer Scheidung mit Haus und Kind sollte keiner

übervorteilt werden. Beim Hausverkauf in der

Scheidung beraten wir Sie neutral.

Eine Scheidung ist nicht nur emotional eine große Belastung, sondern bringt auch viele rechtliche und finanzielle Fragen mit sich. Besonders komplex wird es, wenn die Ehepartner gemeinsam eine Immobilie besitzen.

Was passiert mit dem Haus oder der Wohnung bei einer Trennung? Welche Möglichkeiten gibt es, den Immobilienbesitz aufzuteilen? Und was gilt es aus steuerlicher Sicht zu beachten?

Die Aufteilung des gemeinsamen Zuhauses verkörpert oft nicht nur den materiellen Wert, sondern auch gemeinsame Erinnerungen und den Aufbau eines gemeinsamen Lebens. Die Entscheidungen, die in Bezug auf die Immobilie getroffen werden, können langfristige Auswirkungen auf die Lebensqualität, die finanzielle Situation und die emotionale Gesundheit der Beteiligten haben.

Wir bei BEG Immobilien beraten Sie rund um das Thema »Scheidung und Immobilie«. Wir beleuchten die rechtlichen Grundlagen, zeigen verschiedene Optionen für den Umgang mit dem gemeinsamen Haus auf und gehen auf steuerliche Stolperfallen ein. Unser Ziel ist es, betroffenen Paaren eine Orientierung zu geben, wie sie in dieser herausfordernden Situation zu fairen und tragfähigen Lösungen kommen können – damit beide Partner gut gerüstet in einen neuen Lebensabschnitt starten können.

Kostenfreie Beratung
Das BEG Versprechen

Scheidung und Immobilie einfacher gestaltet – mit unserem Rundum-Immobilien-Service

Unsere Leistungen bei Scheidungsimmobilien

1

Gründliche Analyse Ihrer persönlichen Bedürfnisse

2

Entwicklung Ihrer individuellen Vermarktungsstrategie

3

Rundum-Betreuung & Abwicklung des Immobilienverkaufs

Freie Maklerwahl

Entscheiden Sie selbst, welche:n Makler:in Sie beauftragen möchten.
Unsere Makler:innen arbeiten nicht regionsbezogen, das heißt jeder Makler kann für Sie in Ihrer Region tätig sein.

Das gilt es bei einer Scheidung zu beachten!

Was passiert mit dem Haus bei einer Scheidung in Baden-Württemberg?

Bei einer Scheidung stellt sich oft die Frage, was mit dem gemeinsamen Eigenheim passiert. In Baden-Württemberg gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern keine anderen vertraglichen Regelungen getroffen wurden. Das bedeutet, dass das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen bei einer Scheidung ausgeglichen wird. Gehört das Haus beiden Ehepartnern, muss entschieden werden, ob einer der Partner ausbezahlt wird und auszieht oder ob das Haus verkauft und der Erlös geteilt wird. Dabei spielen Faktoren wie die finanziellen Möglichkeiten, das Sorgerecht für gemeinsame Kinder und emotionale Bindungen an das Haus eine Rolle. Als erfahrener Immobilienmakler in der Region Stuttgart, Rems-Murr, Schwäbisch Hall und Hohenlohe unterstützen wir von BEG Immobilien Sie dabei, die für Sie beste Lösung zu finden. Wir beraten Sie zu Verkaufsmöglichkeiten, ermitteln den Marktwert Ihrer Immobilie und begleiten Sie diskret und einfühlsam durch den Prozess – damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können.

Immobilie in der Scheidung verkaufen – was gilt es zu beachten?

Ein Hausverkauf im Rahmen einer Scheidung ist oft mit vielen Emotionen verbunden. Umso wichtiger ist es, professionelle Unterstützung an seiner Seite zu haben. Wir bei BEG Immobilien kennen die regionalen Immobilienmärkte in Baden-Württemberg genau und wissen, worauf es ankommt, um bei einer Scheidung mit Haus und Kinde im Verkauf das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Wir ermitteln den aktuellen Marktwert Ihrer Immobilie auf Basis einer fundierten Analyse und entwickeln eine maßgeschneiderte Vermarktungsstrategie. Dabei setzen wir auf erprobte Marketingmaßnahmen wie professionelle Exposés, zielgruppengerechte Inserate und Schaufensterauslagen an Top-Standorten. Gerade in der emotional belastenden Situation einer Scheidung mit Haus und Kind, ist es wichtig, sich auf einen Immobilienexperten verlassen zu können, der mit Fingerspitzengefühl, Diskretion und Erfahrung agiert. BEG Immobilien steht Ihnen als vertrauensvoller Partner zur Seite und kümmert sich um einen reibungslosen Ablauf – vom ersten Besichtigungstermin bis zur Übergabe.

Zusammenveranlagung nur noch im Trennungsjahr möglich

Im Kalenderjahr der Trennung können sich Ehepaare noch zusammen veranlagen lassen und vom Splittingtarif profitieren. Ab dem Folgejahr ist zwingend die Einzelveranlagung durchzuführen und die Steuerklasse zu wechseln (Steuerklasse 1 oder ggf. 2 bei Alleinerziehenden). Der nicht erwerbstätige Ehegatte hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der andere der Zusammenveranlagung zustimmt, wenn dies die Steuerlast insgesamt reduziert. Verweigert er die Zustimmung, kann er verklagt werden. Nur wenn die Zusammenveranlagung unter keinen Umständen günstiger ist, entfällt dieser Anspruch.

Unterhaltszahlungen steuerlich absetzen

An den Ex-Partner geleistete Unterhaltszahlungen sind als Sonderausgaben im Rahmen des begrenzten Realsplittings absetzbar (2023 bis zu 13.805 €). Voraussetzung ist die Zustimmung des Empfängers, der die Zahlungen dann versteuern muss. Alternativ ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich (2023 bis 10.908 €), dann entfällt die Versteuerung beim Empfänger. Kindesunterhalt kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn für das Kind kein Kindergeld oder Kinderfreibetrag beansprucht wird. Dies kommt v.a. bei volljährigen Kindern in Betracht.